Allgemeine Geschäftsbedingungen der Karl Ludwig Abhau GmbH &Co. KG

Verkaufs- und Lieferbedingungen

der KARL LUDWIG ABHAU GMBH & CO. KG

1. Allgemeines

Wir schließen Verträge ausschließlich auf der Grundlage unserer nachstehenden

Verkaufs- und Lieferbedingungen. Ergänzend gelten die Bestimmungen des Teiles

B der VOB (Verdingungsordnung für Bauleistungen). Mündliche Vereinbarungen,

Zusicherungen und vertragsändernde Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit

unserer schriftlichen Bestätigung. Unsere Mitarbeiter haben keine Vollmacht,

den Vertragsinhalt durch mündliche Erklärungen zu verändern. Dies gilt auch für

Terminzusagen. Abweichende Bedingungen unserer Geschäftspartner werden von

uns nicht anerkannt, und zwar auch dann nicht, wenn wir die Lieferung/Leistung

ausführen oder entgegennehmen, ohne den Bedingungen des Geschäftspartners

besonders widersprochen zu haben.

2. Angebot und Vertragsabschluss

Bestandteil aller unserer Vereinbarungen sind in nachstehender Reihenfolge, wobei

bei Widersprüchen das Vorhergehende gegenüber dem Nachfolgenden Vorrang hat:

- unsere schriftliche Auftragsbestätigung,

- diese Verkaufs- und Lieferbedingungen,

- die VOB und die gesetzlichen Vorschriften.

Bei Zweifeln über den Auftragsinhalt ist der Inhalt unserer schriftlichen Auftragsbestätigung

maßgeblich. Die zu unseren Angeboten gehörenden Unterlagen wie Abbildungen,

Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, sind nur annähernd maßgebend,

soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.

3. Preise

Unsere Preise gelten netto ab Lager Düsseldorf ausschließlich Verpackung.

4. Zahlung

Rechnungsbeträge sind sofort und ohne Abzug fällig, soweit nicht anders vereinbart.

Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen nach § 288 BGB berechnet. Der Zahlungsverzug

tritt, ohne dass es einer Mahnung bedarf, mit Fälligkeit ein. Kommt der Besteller

mit einer Teil-Zahlung in Verzug, so können wir unsere gesamte (Rest-) Forderung

sofort fälligstellen, auch wenn dafür Schecks oder Wechsel gegeben worden

sind. Im Falle des Verzuges entfallen gewährte Zahlungsvergütungen (Rabatte, Skonti,

etc.) auch rückwirkend.

Zurückbehaltungsrechte des Bestellers aus einem anderen Vertragsverhältnis sind

ausgeschlossen. Gleiches gilt für Leistungs-Verweigerungsrechte des Bestellers aus

demselben Vertragsverhältnis gemäß §§ 273, 320 BGB, §§ 369 f. HGB. Sollte sich

herausstellen, dass dieser Ausschluss den Besteller entgegen den Geboten von Treu

und Glauben unangemessen benachteiligt und deswegen unwirksam ist, so können

wir jegliche Leistungsverweigerungsrechte des Bestellers durch schriftliche Bankbürgschaft

im Wert des zu sichernden Rechts anwenden.

Eine Aufrechnung des Bestellers ist nur zulässig, wenn wir die Gegenforderung nicht

bestreiten oder diese rechtskräftig festgestellt ist.

Kommt der Besteller mit einer Zahlung in Verzug, so können wir bezüglich aller laufenden

Aufträge nach entsprechender Anzeige an den Besteller die Weiterarbeit bis

zur vollen Zahlung (im Falle geschuldeter Vorausleistungen: Vorauszahlung) einstellen.

Wird die Zahlung (Vorauszahlung) innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen

Frist nicht erbracht, so sind wir vorbehaltlich weitergehender Schadensersatzansprüche

berechtigt, die laufenden Aufträge zu kündigen und dem Besteller die

hierfür entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen.

5. Eigentumsvorbehalt

Bis zur Erfüllung aller (auch Saldo-) Forderungen, die uns aus jedem Rechtsgrund

gegen den Besteller jetzt oder künftig zustehen, behalten wir uns das Eigentum an

allen von uns gelieferten Gegenständen vor. Auf Verlangen geben wir das Sicherungseigentum

an Gegenständen auf, soweit der Wert in unserem Sicherungseigentum

stehender Gegenständen unsere Forderungen nachhaltig um mehr als 10% übersteigt.

Die Auswahl der freizugebenden Gegenstände treffen wir.

Der Liefergegenstand bleibt unser Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen

stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser (Mit-)

Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum

des Bestellers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf

uns übergeht. Der Besteller verwahrt unser (Mit-) Eigentum unentgeltlich. Der Besteller

ist berechtigt, solche Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb

zu veräußern oder zu verarbeiten, solange er nicht in Verzug ist. Er tritt schon jetzt

die aus dem Weiterverkauf, dem Einbau oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung,

unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen

mit allen Nebenrechten an uns ab. Der Besteller ist bis auf Widerruf berechtigt,

die an uns abgetretenen Forderungen einzuziehen. Auf unsere Aufforderung hin

wird er die Abtretung offenlegen und uns die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen

geben.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug,

sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Bestellers zurückzunehmen

und gegebenenfalls Abtretungen der Ansprüche des Bestellers gegen Dritte zu verlangen.

In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns

liegt - soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet - kein Rücktritt vom

Vertrag.

6. Gewährleistung

Unsere Gewährleistung erstreckt sich mit Ausnahme von Ansprüchen wegen Fehlens

zugesicherter Eigenschaften nur auf neu hergestellte Sachen und Leistungen. Ausgeschlossen

ist jede Gewährleistung für Mängel, die verursacht oder zum überwiegenden

Teil mitverursacht wurden durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung

und Montage durch den Besteller oder durch fehlerhafte oder nachlässige Instandsetzungs-

und Wartungsarbeiten durch den Besteller oder Dritte.

Mängel- bzw. Minder- oder Falschlieferungen sowie das Fehlen von zugesicherten

Eigenschaften sind unverzüglich schriftlich zu rügen. Geschieht dies nicht, so gilt

unsere Leistung als abgenommen.

Bei berechtigten Beanstandungen beheben wir die Mängel nach unserer Wahl durch

kostenlose Nachbesserung, zu der uns eine den Umständen nach angemessene

Gelegenheit zu geben ist, oder durch Ersatzlieferung. Sollten die Nachbesserungen

nicht zum Erfolg führen oder sollte die Ersatzlieferung nicht mängelfrei sein, so ist der

Besteller zum Rücktritt vom Vertrag (Wandlung) oder zur Herabsetzung des Kaufpreises

(Minderung) berechtigt. Entsprechendes gilt, wenn wir mit der Nachbesserung/

Ersatzlieferung in Verzug sind und der Besteller uns fruchtlos eine angemessene

Nachfrist gesetzt hat und wenn uns die Nachbesserung/Ersatzlieferung unmöglich

wird. Teile, für die Ersatz geliefert worden ist, werden unser Eigentum.

Unsere Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate. Sie beginnt bei Kaufverträgen

mit Gefahrübergang. Sie beginnt bei Werklieferungsverträgen mit der Abnahme,

spätestens mit Ablauf von sechs Monaten nach der Lieferung.

Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen

und Ersatzlieferungen hat der Besteller uns unverzüglich Gelegenheit zu

geben. Bei Verletzung dieser Pflicht des Bestellers sind wir von der Mängelhaftung

befreit. Entsprechendes gilt, wenn der Besteller unserer Aufforderung nach Rücksendung

des schadhaften Gegenstandes trotz Fristsetzung nicht nachkommt.

Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für unsere

Lieferungen/Leistungen und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher

Art aus.

7. Lieferung

Serienerzeugnisse werden so geliefert, wie von der Herstellerfirma erhalten, d.h. in

unmontiertem Zustand. Bei Türen und Toren werden die benötigten Griffe und Zubehörteile

lose mitgeliefert. Ein Anbringen dieser Gegenstände ist Sache des Bestellers,

sofern die Montage nicht durch uns ausgeführt wird.

Bei Auslieferung an der Baustelle hat der Besteller dafür zu sorgen, dass die

Ware sofort übergeben und abgenommen wird, andernfalls gilt die Übergabe

als erfolgt. Abladen und Einlagern erfolgt auf Gefahr des Bestellers.

Insbesondere bei Klein- und Zubehörteilen die lose mitgeliefert werden.

Der Verkäufer ist verpflichtet, eine vereinbarte Lieferfrist einzuhalten. Wird der vereinbarte

Liefertermin überschritten, so hat der Käufer das Recht, dem Verkäufer eine

angemessene Nachfrist von mindestens 14 Arbeitstagen zu setzen. Wird der Kaufgegenstand

vom Verkäufer auch dann nicht bis zum Ablauf der Nachfrist ausgeliefert,

so kann der Käufer durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende

Rechte wie Schadensersatzanspruch im Falle von Lieferverzug sind ausgeschlossen,

soweit dem Verkäufer nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last

fallen.

Die Lieferfrist beginnt mit dem Inkrafttreten des Vertrages und der Einigung über die

Ausführungsart unter der Voraussetzung pünktlicher Einhaltung der vereinbarten

Zahlungsbedingungen. Hat der Käufer Muster, Zeichnungen o.ä. zu übergeben, so

beginnt die Frist nicht, bevor der Käufer dieser Verpflichtung nachgekommen ist. Die

Lieferfrist beginnt von neuem zu laufen oder kann von dem Verkäufer anderweitig

festgesetzt werden, wenn auf Wunsch des Käufers Änderungen vereinbart werden.

Der Verkäufer ist zu Teillieferungen berechtigt, diese gelten hinsichtlich der Zahlung

und etwaiger Beanstandungen etc. als selbständige Lieferung.

Höhere Gewalt sowie unverschuldetes Unvermögen beim Verkäufer oder Vorlieferer,

insbesondere Betriebs- oder Verkehrsstörungen oder Werkstoffmangel, berechtigen

den Verkäufer vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder die Lieferung

hinauszuschieben, ohne dass dem Käufer hieraus Ansprüche erwachsen. Dies gilt

auch dann, wenn die genannten Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich

der Verkäufer in Verzug befindet.

8. Montage

Die Montage wird nur in dem Umfang durchgeführt, wie es schriftlich bestätigt wurde.

Der Besteller hat dafür zu sorgen, dass zu Beginn der Montage die Räumlichkeiten in

einem betretbaren und materialfreien Zustand sind, so dass die Montage ohne Verzögerung

aufgenommen werden kann. Strom (220 Volt, 20 Amp.), Wasser und benötigte

Gerüste sind vom Besteller kostenlos zur Verfügung zu halten. Bei Verzögerungen

durch Verschulden des Bestellers berechnen wir einen Zuschlag von 200% auf

den jeweiligen Stundenlohn nebst 0,30 EURO für jeden zusätzlich gefahrenen Kilometer.

9. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung der Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein, oder

werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen gültig.

10. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Düsseldorf.

 

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